Satzung des 1.BC BlackPool Eisenach e.V.

Mitglied im TBV 
(in der am 07.09.2022 beschlossenen Fassung)

Satzung des 1.BC BlackPool Eisenach e.V.

Mitglied im TBV
(in der am 07.09.2022 beschlossenen Fassung)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen: 1.BC BlackPool Eisenach e.V. nach Eintragung des Vereins im Vereinsregister.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Eisenach.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des sportlichen Billards. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen (Billardsport) und durch sportliche Ausbildung von Jugendlichen.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat folgende Mitglieder:
    a) aktive Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr
    b) passive Mitglieder
    c) jugendliche Mitglieder (im Alter von 10 bis 17 Jahren)
    d) Ehrenmitglieder
    e) Fördermitglieder
  2. Bei aktiven und passiven Mitgliedern wird nochmals zwischen einer Teil- und Vollmitgliedschaft unterschieden. Vollmitglied ist derjenige, der sämtliche aktuelle Leistungen des Vereines in Anspruch nimmt. Teilmitglieder nehmen nur einen Teil der Leistungen in Anspruch die zuvor mit dem Vereinsvorstand abgestimmt wurden.

§ 4 Erwerb von Mitgliedschaft

  1. Über die Aufnahme von Mitgliedern, und die Übernahme eines Mitglieds in eine andere Mitgliedskategorie entscheidet der Vorstand auf Grund eines schriftlichen Aufnahmeantrages. Im Falle einer Ablehnung ist die Angabe von Gründen nicht erforderlich. Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen. Die Mitgliederversammlung kann auch einen Ehrenvorsitzenden unter den gleichen Voraussetzungen ernennen; dieser hat jedoch nicht die Befugnisse eines Vorsitzenden. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge irgendwelcher Art.
  2. Für Anträge auf Umwandlung in eine andere Mitgliedskategorie gilt Absatz 1 entsprechend. Für eine Umwandlung der Vollmitgliedschaft in eine Teilmitgliedschaft ist schriftlich bis zum 3. Werktag eines Kalendermonats für den darauffolgenden Monats dem Vorstand zu erklären.
  3. Mitglieder können alle natürlichen Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen.
  4. Die Mitgliedschaft Minderjähriger bedarf der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
  5. Neuaufgenommene Mitglieder verpflichten sich durch Ihre Beitrittserklärung, die Satzung anzuerkennen und zu achten.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der von neu eintretenden Mitgliedern zu entrichtenden Aufnahmegebühr beschließt die Mitgliederversammlung. Diese kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auch die Erhebung einer Umlage beschließen. Die Beiträge sind jeweils bis zum 3. Werktag des laufenden Monats zu entrichten. Bei Nichtzahlung des Beitrages bis zum 15. eines jeden Monats entfällt das Spielrecht bis zur Zahlung, es sei denn, der Vorstand stellt die Berechtigung auf Antrag wieder her.
  2. Der Vorstand ist berechtigt, auf Ersuchen eines Mitgliedes in besonderen Fällen den Mitgliedsbeitrag jeweils für die Dauer eines Jahres zu ermäßigen, zustunden oder ganz zu erlassen.

§ 6 Rechte der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgelegten Beiträge zu leisten und die von der Hauptversammlung und der Vereinsleitung gefassten Beschlüsse, welche zur Aufrechterhaltung des Billardsportes erlassen wurden sind, zu achten.
  3. Jedes Mitglied besitzt Stimm- und Wahlrecht. Wählbar sind nur Mitglieder ab 18 Jahren
  4. Ehrenmitglieder genießen sämtliche Rechte ordentlicher Mitglieder

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch:
    a) Austritt
    b) Ausschluss
    c) Tod
  2. Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes ist mittels Einschreiben an den Vorstand zu erklären. Die Kündigung der Mitgliedschaft muss bis zum 3. Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats dem Vorstand erklärt werden.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes mit ¾ Mehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten einen wichtigen Grund zum Ausschluss gegeben hat. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied
    a) in grober Weise durch sein Verhalten das Ansehen und die Interessen des Vereines schädigt;
    b) nachhaltig gegen diese Satzung, die Spieletikette oder gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes verstößt;
    c) trotz schriftlicher Mahnung seit mehr als drei Monaten fällige Beitragsverpflichtungen oder sonstige Gemeinschaftsverpflichtungen nicht erfüllt. Zur Mahnung genügt hierbei deren Absendung an die zuletzt bekannte Adresse des Mitglieds.
  4. Gegen den schriftlichen Bescheid des Vorstandes über den Ausschluss steht dem Betroffenen das Recht zu innerhalb von 4 Wochen unter Ausschluss des Rechtsweges schriftlich Einspruch zu erheben. Im Falle der Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Eine Änderung des Vorstandsbeschlusses durch die Mitgliederversammlung bedarf der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Durch den Ausschluss wird die Verpflichtung zur Zahlung fälliger Beträge nicht berührt.
  5. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder sowie Erben verstorbener Mitglieder haben keinerlei Rechte und Ansprüche an den Verein und dessen Vermögen.

§ 8 Organe

Organe des Vereines sind:
a) die Mitgliederversammlung (§ 9)
b) der Vorstand (§ 10)
c) die Ausschüsse (§ 11)

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand innerhalb der ersten sechs Monate des Jahres einberufen. Die Ladung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung bei einer Ladungsfrist von drei Wochen, den Tag der Absendung nicht eingerechnet.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über alle ihr nach der Satzung übertragenen Aufgaben, insbesondere über:
    a) den Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr
    b) die Entlastung des Vorstandes
    c) die Wahl des Vorstandes
    d) die Wahl der Rechnungsprüfer
    e) die Festsetzung der Aufnahme- und Jahresbeiträge sowie eventuell erforderlicher Umlagen
    f) die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
    g) die Änderung der Satzung
    h) die Auflösung des Vereins
  3. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn ihm dies im Interesse des Vereines für geboten erscheint. Er ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn dies mindestens 3/10 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe und der Tagesordnung schriftlich beantragen. Kommt der Vorstand diesem Verlangen nicht innerhalb einer Woche seit Eingang des schriftlichen Antrages nach, so sind die antragstellenden Mitglieder selbst zur Einberufung der Mitgliederversammlung berechtigt. Im Übrigen gilt für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung Absatz 1 entsprechend.
  4. Von Mitgliedern zur Abstimmung gestellte Anträge sind wenigstens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich bei Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge können vom Vorstand zur Behandlung vorgelegt werden.
  5. Die Versammlung wird von dem Präsidenten, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei Abwesenheit beider vom ältesten Vorstandsmitglied geleitet. Der Vorstand kann auch einen Versammlungsleiter ernennen.
  6. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.
  7. Abstimmungen erfolgen offen, soweit nicht die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangt.
  8. Beschlussfassungen erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, soweit in dieser Satzung nicht anders bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Vertretung im Stimmrecht ist durch Abgabe einer schriftlichen Vollmacht zulässig.
  9. Zur Beschlussfassung über folgende Tagesordnungspunkte ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Hauptversammlung erschienen Mitglieder erforderlich:
    a) Änderung der Satzung
    b) Ausschluss eine Mitgliedes
    c) Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereines
  10. Über die Versammlungsbeschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Leiter der Versammlung und dem hierzu bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    a) dem Vorsitzenden (Präsident)
    b) dem stellvertretenden Vorstandsvorsitzender (Vizepräsident)
    c) dem Kassenwart (Schatzmeister)
    d) dem Schriftführer
    e) bis zu sieben weiteren Mitgliedern.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und verbleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, so findet bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl statt, wenn dies wegen der satzungsmäßigen Mindestzahl von Vorstandsmitgliedern erforderlich ist oder aus Gründen der Zweckmäßigkeit vom Vorstand vorgeschlagen wird.
  3. Gewählt ist der Vorstand, der die Mehrheit aller Stimmen der zur Abstimmung berechtigten anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt.
  4. Wird dem Vorstand in einer Mitgliederversammlung die Entlastung verweigert, so gilt der gesamte Vorstand als abberufen. In diesem Fall findet sofort eine Neuwahl statt, auch soweit dies nicht in der Tagesordnung angekündigt worden war.
  5. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich; sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.
  6. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er beschließt in allen Angelegenheiten, die nicht der Beschlussverfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen.
  7. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder lt. §10 (1) a) bis d) gemeinschaftlich vertreten den Verein im Sinne von § 26 BGB.
  8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von nicht weniger als einer Woche einberufen werden. Mit Zustimmung aller Vorstandsmitglieder kann auf die Einhaltung der Ladungsfrist verzichtet werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Schriftliche Stimmabgabe und Vertretung im Stimmrecht sind unzulässig. In dringenden Fällen sind telefonische oder schriftliche Beschlüsse zulässig, wenn die Vorstandsmitglieder mehrheit­lich mit dieser Form der Beschlussfassung einverstanden sind. Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen und allen Vorstandsmitgliedern zuzuleiten ist. Anträge und Beschlüsse sind im Wortlaut aufzunehmen.
  9. Der Vorstand ist berechtigt, intern einzelne seiner Aufgaben und Befugnisse auf einzelne Mitglieder des Vereines oder einen von ihm zu bildenden Ausschuss zu übertragen.
  10. Mitglieder, die gegen die Satzung oder von der Mitgliedsversammlung oder vom Vorstand gefasste Beschlüsse verstoßen, können vom Vorstand vorgeladen oder verwarnt werden. Der Vorstand kann bei solchen Verstößen einem Mitglied mit sofortiger Wirkung die Spielberechtigung und die Teilnahme an Veranstaltungen des Vereines auf Zeit untersagen. Der Vorstand ist berechtigt, von jedem Mitglied mündlich oder schriftlich über eine Frage, die für den Vereines oder das Vereinsleben von Bedeutung ist, Auskunft zu erbitten.

§ 11 Ausschüsse

  1. Die Mitgliederversammlung und der Vorstand können für bestimmte Zwecke Ausschüsse einsetzen. In dem Einsetzungsbeschluss sind die Befugnisse des Ausschusses und die Zeit, für welche der Ausschuss tätig ist, festzuhalten.
  2. Falls nicht anders bestimmt wird, hat ein Ausschuss nur beratende Funktion.
  3. Hinsichtlich der Beschlüsse des Ausschusses gilt §10 Abs. 8 entsprechend. Über die Beschlüsse des Ausschusses ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Sitzungsleiter zu unterschreiben ist, und den Ausschussmitgliedern sowie dem Präsidenten zuzuleiten ist.

§ 12 Rechnungsprüfer

Zugleich mit der Wahl des Vorstandes wählt die Mitgliederver­sammlung zwei Rechnungsprüfer. Diese haben mindestens einmal jährlich die Ordnungsmäßigkeit der Verwendung der Vereinsmittel und deren Verbuchung zu prüfen und hierüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 13 Haftung

Der Verein haftet nicht für Unfälle und Schäden, welche die Mitglieder bei Benutzung seiner Anlagen oder bei Veranstaltungen erleiden oder für in den Räumen des Vereines abhanden gekommene oder beschädigte Gegenstände, soweit der Verein hierbei nicht ein Organisationsverschulden trifft.

§ 14 Auflösung des Vereines

Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an die nachfolgend genannte Organisation:
Diakonisches Werk Mitteldeutschlands e.V.
Diakonie – Verbund – Eisenach
Ernst – Thälmann – Straße 90
99817 Eisenach
Oben genannte Organisation hat das Ihm überlassene Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§ 15 Gerichtsstand

Gerichtsstand des Vereins für alle Schwierigkeiten ist Eisenach.

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